19.08.2021, 19:24
(08.08.2021, 18:32)Joernie schrieb: Zitat aus sportsandlaw.deDanke Ernst
"Spielernamen können Schutz nach dem Markengesetz erlangen (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Von einigen Spielern ist bekannt, dass sie eine Marke für sich haben eintragen lassen, so z. B. Franz Beckenbauer oder wie oben dargestellt, Christiano Ronaldo.
Der Name das Spielers ist auch über das sog. Namensrecht geschützt,, wenn jemand den Namen zwar nicht wie ein Produktkennzeichen, also nicht im Anwendungsbereich des Markenrechts benutzt, aber in sonstiger Weise unbefugt gebraucht und damit die schutzwürdigen Interessen des Spielers verletzt. Der Schutz des Namens ergibt sich aus § 12 BGB und schützt der Namensträger vor Namensanmaßungen. Das sind Fälle, in denen der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger versteht, also wenn z. B. für Christiano Ronaldo auf Twitter ein Account einrichtet, und hierbei den Anschein erweckt, CR7 betreibe es.
Aber wem stehen diese Rechte nun zu?
Originär selbstverständlich dem Spieler. Das Namens- und Bildrecht sind Ausprägungen des Persönlichkeitsrechtes eines jeden einzelnen Menschen und damit zunächst fest mit seiner Person verknüpft. Nun in Ausnahmefällen und regelmäßig nur außerhalb einer kommerziellen Nutzung, gestattet das Gesetz eine Verwendung von Name oder Bildnis ohne die vorherige Einwilligung des Genannten/Abgebildeten."
Das Thema ist also nicht trivial. Für nicht-kommerzielle Zwecke - wie bei uns - könnte eine Nutzung der Namen aber legal sein.