16.08.2012, 14:00
Beckham - kurzzeitiges Multi-Using, Ausnutzen von Information zum eigenen Vorteil sowie Amtsmissbrauch im minderschweren Fall
1.) Der Manager Beckham wird verurteilt, weil er vom langjährigen Multi-Using der Manager coach69, hinterholz8 und ZZidane wusste, von Transfers mit den von ihnen betreuten Accounts profitierte, über einen gewissen Zeitraum selbst Multi-Using betrieb und zudem seine offizielle Stellung als LL ausnutzte, um Informationen eines laufenden Verfahrens an diese Manager weiterzugeben. Dies insgesamt wurde von den beiden Richtern als mittelschweres Vergehen gewertet. Der Manager hat sich im Laufe des Verfahrens als äußerst kooperativ gezeigt und ein umfassendes Geständnis abgegeben. Daher wird bis zur Winterpause der Saison 35 vom BMO ausgeschlossen und verliert seinen derzeitigen Verein. Diesen, sowieso alle seine bisherigen Vereine darf er nie wieder betreuen, damit er den zu Unrecht erworbenen Vorteil für diese Vereine nicht selbst nutzen kann. Nur durch dieses Vereinsverbot erklärt sich auch die Kürze der Strafe.
Die Richter,
Basti & Marquinho
Wir erlauben uns, aufgrund der eingegangenen Petition noch ein paar Bemerkungen zum Urteil. Einige der Bemerkungen betreffen auch die anderen zuletzt gesprochenen Urteile.
1.) Multi-Using, das Ausnutzen von Transfersvorteilen mit bekannten Multi-Usern und auch der Missbrauch eines offiziellen Amtes sind im Sinne des BMO keine Straftaten, die verjähren können. Ob das Vergehen also weit zurück liegt, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Durchaus eine Rolle spielt aber, ob der Manager sein Verhalten geändert hat. Dies ist im Bereich Multi-Using deutlich zu erkennen. Im Bereich der Informationsweitergabe und damit der Toleranz oder sogar indirekten Unterstützung von Multi-Using hingegen war dies bis zuletzt nicht zu sehen.
2.) Der Wegfall des offiziellen Amtes ist nicht Bestandteil des Urteils und ist damit auch nicht als Bestrafung für den Manager Beckham zu werten. Damit kann also auch kein Teil der Strafe aufgehoben / abgegolten werden.
3.) Das nachträgliche Geständnis des Multi-Usings hat die Strafe von Beckham noch erhöht. Dies klingt zunächst paradox, weil es der Angeklagte selbst war, der somit für eine Verlängerung seiner Strafe gesorgt hat. Trotzdem muss dieses Multi-Using berücksichtigt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Vergehen auch ohne offenes Geständnis von der FPK entdeckt worden wäre und dann wäre der Manager dafür ebenfalls verurteilt worden.
4.) Die Position des Ligenleiters an sich ist mit dem Gedanken des fairen Spiels verbunden. Die allein widerspricht der Toleranz von Multi-Using. Ferner haben alle Ligenleiter freien Zugang zu den Ermittlungen der FPK. Somit war es dem Manager möglich, jederzeit den Stand des Verfahrens einzusehen. Ob man bei dem Wissen um eigenes, aber auch Multi-Using von Freunden eine solche Position anstreben sollte, ist mehr als fraglich. Besonders negativ hat sich ausgewirkt, dass im Laufe des Verfahrens Informationen aus dieser vertraulichen Position an die betroffenen anderen Manager weitergegeben wurde.
5.) Vorteile aus Transfers lassen sich nicht nur durch marktunübliche Transfers erzielen. Transfers zu marktüblichen Preisen bedürfen immer eines Käufers. Insofern kann es schon ein Vorteil sein, wenn man für eine Vielzahl von Spielern überhaupt einen Käufer findet, der einen marktüblichen Preis zahlt. Die Aussage aller beteiligten Manager, dass durch Transfers keine Vorteile erzielt wurden, ist daher für uns Richter nicht nachvollziehbar gewesen.
6.) Das Vereinsverbot erklärt sich aus mehreren Gründen. Zunächst soll der betroffene Manager keine Vorteile aus den getätigten Transfers ziehen. Ein weiterer Grund für das Vereinsverbot ist, dass der Manager so zeigen kann, dass er tatsächlich an der Gemeinschaft und nicht am Erfolg eines einzelnen Teams interessiert ist. (Dies schließt umgekehrt ja nicht aus, dass der Manager nun mit einem anderen Verein wieder erfolgreich ist - nur ist dieser Erfolg dann ehrlich erarbeitet.) Zu guter letzt wirkt sich dieses Vereinsverbot auch strafmildernd aus - andernfalls wäre die Sperre länger ausgefallen.
1.) Der Manager Beckham wird verurteilt, weil er vom langjährigen Multi-Using der Manager coach69, hinterholz8 und ZZidane wusste, von Transfers mit den von ihnen betreuten Accounts profitierte, über einen gewissen Zeitraum selbst Multi-Using betrieb und zudem seine offizielle Stellung als LL ausnutzte, um Informationen eines laufenden Verfahrens an diese Manager weiterzugeben. Dies insgesamt wurde von den beiden Richtern als mittelschweres Vergehen gewertet. Der Manager hat sich im Laufe des Verfahrens als äußerst kooperativ gezeigt und ein umfassendes Geständnis abgegeben. Daher wird bis zur Winterpause der Saison 35 vom BMO ausgeschlossen und verliert seinen derzeitigen Verein. Diesen, sowieso alle seine bisherigen Vereine darf er nie wieder betreuen, damit er den zu Unrecht erworbenen Vorteil für diese Vereine nicht selbst nutzen kann. Nur durch dieses Vereinsverbot erklärt sich auch die Kürze der Strafe.
Die Richter,
Basti & Marquinho
Wir erlauben uns, aufgrund der eingegangenen Petition noch ein paar Bemerkungen zum Urteil. Einige der Bemerkungen betreffen auch die anderen zuletzt gesprochenen Urteile.
1.) Multi-Using, das Ausnutzen von Transfersvorteilen mit bekannten Multi-Usern und auch der Missbrauch eines offiziellen Amtes sind im Sinne des BMO keine Straftaten, die verjähren können. Ob das Vergehen also weit zurück liegt, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Durchaus eine Rolle spielt aber, ob der Manager sein Verhalten geändert hat. Dies ist im Bereich Multi-Using deutlich zu erkennen. Im Bereich der Informationsweitergabe und damit der Toleranz oder sogar indirekten Unterstützung von Multi-Using hingegen war dies bis zuletzt nicht zu sehen.
2.) Der Wegfall des offiziellen Amtes ist nicht Bestandteil des Urteils und ist damit auch nicht als Bestrafung für den Manager Beckham zu werten. Damit kann also auch kein Teil der Strafe aufgehoben / abgegolten werden.
3.) Das nachträgliche Geständnis des Multi-Usings hat die Strafe von Beckham noch erhöht. Dies klingt zunächst paradox, weil es der Angeklagte selbst war, der somit für eine Verlängerung seiner Strafe gesorgt hat. Trotzdem muss dieses Multi-Using berücksichtigt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Vergehen auch ohne offenes Geständnis von der FPK entdeckt worden wäre und dann wäre der Manager dafür ebenfalls verurteilt worden.
4.) Die Position des Ligenleiters an sich ist mit dem Gedanken des fairen Spiels verbunden. Die allein widerspricht der Toleranz von Multi-Using. Ferner haben alle Ligenleiter freien Zugang zu den Ermittlungen der FPK. Somit war es dem Manager möglich, jederzeit den Stand des Verfahrens einzusehen. Ob man bei dem Wissen um eigenes, aber auch Multi-Using von Freunden eine solche Position anstreben sollte, ist mehr als fraglich. Besonders negativ hat sich ausgewirkt, dass im Laufe des Verfahrens Informationen aus dieser vertraulichen Position an die betroffenen anderen Manager weitergegeben wurde.
5.) Vorteile aus Transfers lassen sich nicht nur durch marktunübliche Transfers erzielen. Transfers zu marktüblichen Preisen bedürfen immer eines Käufers. Insofern kann es schon ein Vorteil sein, wenn man für eine Vielzahl von Spielern überhaupt einen Käufer findet, der einen marktüblichen Preis zahlt. Die Aussage aller beteiligten Manager, dass durch Transfers keine Vorteile erzielt wurden, ist daher für uns Richter nicht nachvollziehbar gewesen.
6.) Das Vereinsverbot erklärt sich aus mehreren Gründen. Zunächst soll der betroffene Manager keine Vorteile aus den getätigten Transfers ziehen. Ein weiterer Grund für das Vereinsverbot ist, dass der Manager so zeigen kann, dass er tatsächlich an der Gemeinschaft und nicht am Erfolg eines einzelnen Teams interessiert ist. (Dies schließt umgekehrt ja nicht aus, dass der Manager nun mit einem anderen Verein wieder erfolgreich ist - nur ist dieser Erfolg dann ehrlich erarbeitet.) Zu guter letzt wirkt sich dieses Vereinsverbot auch strafmildernd aus - andernfalls wäre die Sperre länger ausgefallen.